Sehr geehrte Mitglieder des Aargauischen Jagdschutzvereins.

Heute erreichte uns das Kreisschreiben der Sektion Jagd & Fischerei des Kantons Aargau. Bitte lies es sorgfältig durch, da es wichtige Informationen enthält. Wenige Minuten nach Eingang dieses Schreibens haben sich die ersten Obleute des AJV an den Kanton gewandt, mit spannenden Fragen und der Bitte, bestimmte Ausführungen zu präzisieren. Falls ihr Fragen habt, könnt ihr euch gerne mit euren Obleuten (Obfrau oder Obmann des Reviers) in Verbindung setzen. Wir wünschen allen ein kräftiges Waidmannsheil und ein schönes Wochenende.


Aktuelle Mitteilungen

Geschätzte Jägerinnen und Jäger

Mit diesem Schreiben informieren wir Sie über Aktuelles aus der Aargauer Jagd. Die Kreisschreiben
sowie die zugehörigen Unterlagen finden Sie in digitaler Form auf unserer Homepage unter
www.ag.ch/jagd ➢ Informationen an die Jägerschaft.

Weiterbildung Jagdaufsicht

Der jährliche Weiterbildungskurs für die Jagdaufsicht, welche die Vereinigung Aargauischer Jagdaufseher (VAJ) zusammen mit der Sektion Jagd und Fischerei durchführt, findet dieses Jahr am 7. Juni 2025 wie gewohnt in Wildegg statt.

Kurse Nachtzielhilfen

Neu ist für Schalldämpfer keine jagdrechtliche Bewilligung mit entsprechender Ausbildung mehr nötig. Für den Kauf eines Schalldämpfers braucht es aber immer noch eine waffenrechtliche Bewilligung. Nachtzielhilfen gehören nach wie vor zu den bundesrechtlich verbotenen Hilfsmitteln. Interessierte Personen für den Kurs zu Nachtzielhilfen können sich beim Sekretariat der Sektion Jagd und Fischerei monika.niklaus@ag.ch melden. Kurse werden nach Bedarf organisiert.

Rehwildabschussplanung

Aktuell läuft noch die Rehwildabschussplanung. Bitte Vereinbarungen einreichen bis 4. April 2025 oder melden, wenn keine Einigung erzielt werden konnte.

Feldhasenzählung

Bislang wurden in 50 Jagdrevieren Feldhasenzählungen erfasst. In der Hälfte davon wurden keine Hasen gesichtet, in der anderen Hälfte am besseren Zähltag insgesamt 203 Hasen gezählt. Aus den bisherigen Angaben lässt sich noch kein Schluss auf einen Trend ziehen. Wir sind froh, wenn Sie die Zähldaten bis Ende April erfassen. Auch „Null“ gezählte Hasen bitte eintragen. Herzlichen Dank für Ihren Einsatz.

Neuverpachtung Jagdreviere

Die Überprüfung der Jagdreviergrenzen ist abgeschlossen. Besten Dank für die entsprechenden Anträge. Der Regierungsrat wird über die geänderten Grenzen und die Gesamtpachtzinssumme entscheiden. Anschliessend werden die Reviere bewertet und die Ausschreibung vorbereitet. Die Ausschreibung der Reviere erfolgt Anfang 2026.

Revision der Jagdgesetzgebung Bund und Kanton

Die Revision der eidgenössischen Jagdgesetzgebung ist abgeschlossen. Am 13. Dezember 2024
hat der Bundesrat über die Inhalte der Jagdverordnung entschieden. Die teilrevidierte Verordnung
und die entsprechenden Bestimmungen im Jagdgesetz sind am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Die Änderungen auf Bundesebene sind in die Teilrevision der Jagdverordnung des Kantons Aargau eingeflossen. In den beiliegenden Erläuterungen wird detailliert über die Änderungen auf Bundesund Kantonsebene informiert. Die Änderungen der Aargauer Jagdverordnung müssen durch den Bund genehmigt werden. Diese gelten entsprechend unter Vorbehalt der noch ausstehenden Genehmigung durch den Bund.

Jagdstatistik 2024 und Wildschäden

Mit 5’663 Rehwildabschüssen wurden leicht weniger Rehe erlegt als in den Vorjahren. In einzelnen Jagdrevieren liegt die Abschusserfüllung unter 90% der Vereinbarung. Wildschweine kamen gut 1’600 zur Strecke. Die Wildschadensumme liegt mit Fr. 615’000.– leicht über dem Durchschnitt. Die Wildschadensumme im Frühjahr 2025 beläuft sich bis jetzt auf Fr. 185’000.–. Auswertungen pro Jagrevier finden Sie wie gehabt unter www.ag.ch/jagd > Statistiken.

Wir wünschen Ihnen für die Sommerjagd Weidmannsheil und danken Ihnen für die gute Zusammenarbeit und Ihren Einsatz für die Wildtiere im Kanton Aargau!

Fabian Dietiker
Abteilungsleiter

Thomas Stucki
Sektionsleiter

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN REVIDIERTEN JAGDGESETZGEBUNGEN VON BUND UND KANTON

Ausgangslage

Am 1. Februar 2025 trat der zweite Teil des revidierten Bundesgesetzes über die Jagd und den
Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die entsprechende Verordnung (JSV) in Kraft.

Die Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (AJSV) wurde parallel zur Bundesjagdgesetzgebung revidiert. Sie wurde am 19. März 2025 durch den Regierungsrat verabschiedet und tritt 10 Tage nach Genehmigung durch den Bund in Kraft. Die Änderungen in der AJSV und die folgenden Ausführungen gelten daher aktuell unter Vorbehalt der noch ausstehenden Genehmigung durch den Bund.
Folgende, für den Vollzug in den Kantonen und so auch im Kanton Aargau wichtige Änderungen in der Bundesjagdgesetzgebung sind zu erwähnen:

  • Regulation von Wolfsrudeln
  • Ersatzlose Aufhebung der Gebiete ohne vorherige Wolfspräsenz, Anpassung der Schwellenwerte
    für Abschüsse von Einzelwölfen
  • Finanzierung von Präventionsmassnahmen und Abgeltung von Infrastrukturschäden beim Biber
  • Finanzielle Abgeltungen des Bundes an Massnahmen zur funktionellen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore
  • Regelungen für den fachgerechten Bau und Unterhalt von Zäunen (Wildtierschutz)
  • Interkantonale Koordination der Jagdplanung
  • Massnahmen Herdenschutz
  • Anpassungen bei den verbotenen Hilfsmitteln
  • Rehkitzrettung sowie die Nachsuche auf verletzte Wildtiere
  • Zuständigkeit für Hegeabschüsse / Nottötungen

Folgende Themenbereiche werden in der Revision der kantonalen Jagdverordnung AJSV unter anderem als Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung neu geregelt:

  • Jagdlehrgang und -prüfung (inklusive Fachkundigkeit gemäss Bundesverordnung über das
    Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK)
  • Anerkennung Jagdpässe
  • Interkantonale Koordination der Jagdplanung
  • Bejagung Gämse und Rothirsch
  • Falknerei
  • Einsatz Stöberhunde
  • Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel
  • Jagd und Nachsuche über die Reviergrenzen
  • Nottötung Wildtiere und Meldung an Fachstelle
  • Wildtierkorridore
  • Tierschutz bei Weidezäunen und jungen Wildtieren
  • Verhütung und Vergütung Wildschäden durch Grossraubtiere und Biber
  • Bagatellschadenhöhe Wildschaden

Erläuterungen zu den Änderungen in JSG/JSV und AJSV nach Themenbereichen
Jagdlehrgang und Prüfung

§ 5 Jagdlehrgang (AJSV): Dieser kann in einem oder mehreren aargauischen Jagdrevieren absolviert werden; darf beim Abschluss der Jagdprüfung nicht mehr als vier Jahre zurückliegen.

§ 6 Jagdprüfung Prüfungsfächer und Bewertung (AJSV): Bei der Wiederholung von zwei Teilprüfungen müssen beide Prüfungen bestanden werden; bestandene praktische oder theoretische Prüfung verfällt nach vier Jahren, wenn die jeweils andere Prüfung nicht bestanden wird; mit Bestehen der Jagdprüfung gilt Jägerin und Jäger als fachkundige Person gemäss VSFK.

Anerkennung Jagdpässe

§ 10 Jagdpass (AJSV): Anerkennung auch von Jagdpässen aus Kantonen, die das Gegenrecht gewähren.

Interkantonale Koordination der Jagdplanung

Art. 3 Grundsätze (JSG): Koordination der Jagdplanung unter benachbarten Kantonen.

Art. 3ter Nachtjagdverbot (JSV): Jagd im Wald während der Nacht (ausgenommen Passjagd) verboten, Kantone können Ausnahmen vorsehen. Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz JFK hat Empfehlungen zur Ausnahmepraxis im Sinne der interkantonalen Koordination beschlossen. Im Kanton Aargau sollen Ausnahmen zum Nachtjagdverbot nach Art. 3ter JSV im Massnahmenplan Schwarzwild unter Berücksichtigung der Empfehlungen JFK geregelt werden. Bis zur Neuregelung
im Massnahmenplan Schwarzwild gilt das Nachtjagdverbot gemäss Art. 3ter JSV.

§ 13 Abschussplanungen (AJSV): Rehwildabschussplanung neu alle vier Jahre; Festlegung der
Massnahmen zur Beeinflussung der Wildbestände in Koordination mit den Nachbarkantonen in
Massnahmenplänen oder Abschussplanungen.


Bejagung Gämse und Rothirsch

§14 Jagdzeiten (AJSV): Rothirsch 1. August bis 14. September und 16. Oktober bis 31. Dezember;
Gämse 1. August bis 31. Dezember; Zur Abschussplanerfüllung kann die Sektion Jagd und Fischerei
Abschüsse von Reh, Rothirsch und Gämse im Januar verfügen. Die Massnahmenpläne Rothirsch
und Gämse werden auf Ende der laufenden Pachtperiode aufgehoben.

Jagdmethoden
§ 15 Jagdmethoden (AJSV): Der schweizerischen Falknerprüfung gleichwertige ausländische Falknerprüfungen werden anerkannt; jegliches freies Fliegenlassen von Greifvögeln (Greifvögel, Falken, Eulen) gilt als Falknerei; ohne Regelung der Bejagung über die Reviergrenzen hinaus dürfen

Rothirsche, Wildschweine und Dachse bis 100 m im benachbarten Revier erlegt werden; Wildtier gehört der Jagdgesellschaft, die es erlegt hat, jagdstatistische Erfassung in jenem Revier, in dem es erlegt wurde.

Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel

Art. 2 für die Jagd verbotene Hilfsmittel (JSV): Minimale Lauflänge von Feuerwaffen 40 cm; Schalldämpfer ist kein verbotenes Hilfsmittel mehr; Verbot der jagdlichen Verwendung von Munition mit Unterschallgeschwindigkeit (Subsonic); Verbot der jagdlichen Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ab Kaliber 6 mm ab dem 1.1.2030; Verbot zur jagdlichen Verwendung von Drohnen (ausser zur Rehkitzrettung durch fachkundige Personen).

§ 16 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel (AJSV): Vollmantelgeschosse nur noch für den Fangschuss aus Faustfeuerwaffen und Fangschussgebern gestattet.

Jagdhunde; Nachsuche

Art. 1a Nachsuche verletzter Wildtiere (JSV): Zeit- und fachgerechte Nachsuche von bei der Jagd
oder Verkehrsunfällen, verletzten Wildtieren.
Art. 2a Einsatz von Jagdhunden (JSV): Zweck des Jagdhundeeinsatzes ist selbstständiges Suchen
oder lautes Verfolgen von (kranken) Wildtieren, inklusive Greifen bei verletzten Wildtieren.
§ 17 Verwendung von Jagdhunden (AJSV): Stöberhunde müssen spur-, fährten- oder sichtlaut sein; ohne Nachsucheregelung zwischen Nachbarrevieren sind Nachsuchen über Reviergrenzen hinaus uneingeschränkt erlaubt.
§ 27 Abs. 2e Aufgaben; Weiterbildung (AJSV): Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind auch
Melde- und Koordinationsstelle bei allfälligen notwendigen Nachsuchen auf verletzte Wildtiere.

Nottötung, Wildtiere und Meldung an Fachstelle

Art. 8 Wildtierschutz (JSG): Erlegung verletzter oder kranker Wildtiere jederzeit durch Jagdaufseherinnen und -aufseher; Kantone haben Möglichkeit, Erlegung von verletzten oder kranken Tieren jagdbarer Arten den Jagdberechtigten zu gestatten; unverzügliche Meldung an kantonale Jagdbehörde.

§ 18 Jagdstatistik (AJSV): Eintrag in die Jagdstatistik von Nottötungen während der Schonzeit sowie
von geschützten Wildtieren unverzüglich, übrige Einträge mindestens quartalsweise.

§ 27 Abs. 2f Aufgaben Weiterbildung (AJSV): Erlegung von kranken oder verletzten Wildtieren, jagd-
barer Arten durch Jagdberechtigte jederzeit möglich.

Wildtierkorridore

Art. 8 Wildtierschutz (JSG): Kantone regeln Bau und fachgerechter Unterhalt von Zäunen in Wildtierkorridoren.

Art. 8b, c und d Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung (JSV): Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung; Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der

Funktionalität von Wildtierkorridoren; Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren.

§ 19 Einschränkungen der Jagd (AJSV): Jagd im Bereich von Vernetzungsbauwerken und Warteräumen in Wildtierkorridoren nur mit Bewilligung der Fachstelle.

§ 20 Artenschutz (AJSV): keine dauerhafte Beeinträchtigung von Wildtierkorridoren durch Zäune.

Tierschutz bei Weidezäunen und jungen Wildtieren
§ 20 Artenschutz (AJSV): Schutz führender Alttiere beim Rothirsch und führender Geissen bei der Gämse ausser beim kombinierten Abschuss; Schutz junger Wildtiere während Mäh- und Erntearbeiten ist Aufgabe der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; Jagdgesellschaft kann unterstützen; fachgerechte Einrichtung und Unterhalt von Weide- und Wildschutzzäunen so, dass Risiko für Wildtiere, sich darin zu verfangen oder zu verletzen, minimiert ist; mobile Weidezäune wie Flexinetze sind bei Nichtgebrauch innert Wochenfrist zu entfernen; unverzügliche Meldung von vermähten oder in
Zäunen gefangener Wildtiere an die Jagdaufsicht.
§ 21 Schutz vor Störungen (AJSV): Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 m ab Waldrand.

Verhütung und Vergütung, Wildschäden, Herdenschutzmassnahmen
Art. 12 Abs. 5 (JSG): Der Bund koordiniert und fördert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden verursacht durch Grossraubtiere und Biber und unterstützt Präventionsmassnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, für Erschliessungswege, für Landwirtschaftsbetriebe und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

Art. 10b bis h (JSV): Zumutbare Verhütungsmassnahmen vor Schäden durch Biber; Beteiligung an
Kosten durch Bund; zumutbaren Herdenschutzmassnahmen Grossraubtiere (z.B. Herdenschutzzaun für Schafe und Ziegen: mindestens 90 cm hoch, vier Litzen, 3000 V).

Art. 13 Abs. 4 und 5 (JSG): Beteiligung an Kosten Schäden Grossraubtiere und Biber (auch an Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse) durch Bund und Kanton; Abgeltung nur, wenn vorgängig die zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen wurden (Art. 10 Abs. 1-3 JSV).

§ 23 Verhütungsmassnahmen (AJSV): Gemäss Aargauer Herdenschutzkonzept gelten Herdenschutzzäune und Herdenschutzhunde als Herdenschutzmassnahmen gegen Grossraubtiere.

§ 25 Bagatellschaden (AJSV): Die Bagatellschadengrenze wird auf Fr. 100.– gesenkt.

§ 26 Abgeltung und Beiträge (AJSV): Abgeltungen des Kantons für Schäden verursacht durch Grossraubtiere an Nutztieren und für Schäden verursacht durch den Biber an bestimmten Bauten und Anlagen; Abgeltungen zur Verhütung solcher Schäden gemäss Bundesgesetzgebung.


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