verbotene Hilfsmittel

Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen gemäss Art. 2 der Eidg. Jagdverordnung für die Ausübung der Jagd
nicht verwendet werden:

a.
Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
b.
Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
c.
für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
d.
als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
e.
elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
f.
Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
g.
Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
h.
Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
i.
Feuerwaffen:
1.
deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
2.
deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
3.
deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
4.
die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
j.
das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
k.
das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l.
für die Wasservogeljagd: Bleischrot.

 

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:

a.
Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b.
Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.