Lebensmittelvorschriften
Das neue Lebensmittelgesetz ist per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden. Für die Verwertung von Wildbret sind folgende zwei Verordnungen von Bedeutung:
- Verordnungen über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Schlachtverordnung (VSFK) - Verordnung über die Hygiene beim Schlachten
Schlachthygieneverordnung (VHyS)
Die wichtigsten Bestimmungen sind:
Art. 9 Abs. 5 VSFK: Jagdwild (ohne Hasen und Federwild) müssen nach dem Erlegen in einen Wildverarbeitungsbetrieb verbracht werden.
Davon ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinwiesen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das vom Jäger direkt an Konsumenten oder einem Einzelhandelsbetrieb (Metzger, Restaurateur) im Inland zur direkten Abgabe an Konsumenten geliefert wird.- Art. 20 VSFK: Jagdwild ist eindeutig zu kennzeichnen und durch eine fachkundige Person zu untersuchen, sofern es nicht für den Eigengebrauch verwendet wird. Wird der Wildkörper nicht eindeutig als einwandfrei beurteilt, ist eine amtliche Fleischkontrolle durchzuführen. Das Untersuchungsergebnis der fachkundigen Person ist im vorgeschriebenen Formular schriftlich zu dokumentieren und dem Abnehmer auszuhändigen.
- Art. 12 VSFK: Lebendes Unfallwild darf verwertet werden, wenn eine fachkundige Person das Fleisch als gesundheitlich unbedenklich beurteilt.
Kennzeichnung «Begleitschein Wild»
Gemäss Schlachtverordnung (VSFK) muss Jagdwild eindeutig gekennzeichnet und dessen Verwertbarkeit bescheinigt werden (ausgenommen Eigenverbrauch). Den minimalen Inhalt der Bescheinigung umschreibt Anhang 14 der Schlachthygieneverordnung (VHyS). Die Schlachtverordnung schreibt somit vor, dass Jägerinnen und Jäger das Jagdwild mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen müssen, also z.B. der Marke.
Jagd Aargau hat zusammen mit dem kantonalen Veterinäramt eine einheitliche Lösung definiert (vgl. Kursunterlagen):
Bescheinigungsablauf  
1. Beurteilung Stück vor und beim Erlegen durch Jäger/Jägerin
2. Wildmarke am Hinterlauf befestigen
Einzeljagd durch Erleger
Gesellschaftsjagd durch Ansteller/Kolonnenführer
3. Bescheinigung auf Begleitschein
Einzeljagd eine Unterschrift: als Jäger und Fachkundige Person
Gesellschaftsjagd zwei Unterschriften: Erleger und Fachkundige Person
(zuständige Person für das zentrale Aufbrechen)
4. Weitergabe des Begleitscheins zusammen mit Tierkörper an Abnehmer