Solidaritätsfonds für Jagdhunde, welche im Jagdbetrieb zu Schaden kommen

Nicht jede Jägerin oder jeder Jäger im Kanton Aargau kann einen Jagdhund halten, abführen und einsetzen. Aber jeder Jäger benötigt zur Ausübung einer weidgerechten und gesetzeskonformen Jagd, früher oder später, einen brauchbaren Jagdhund. Deshalb sollten unsere Hundeführerinnen und Hundeführer die Risiken, welche mit dem Einsatz eines Jagdhundes verbunden sind, nicht alleine tragen. Für die Führerinnen und Führer der Jagdhunde soll ein starkes Zeichen in Sachen Solidarität gesetzt werden. Es soll auch als Anreiz zur Haltung und Führung von brauchbaren Jagdhunden dienen.  

JagdAargau hat deshalb an der letzten Generalversammlung beschlossen, einen Solidaritätsfonds für Jagdhunde einzurichten, welche im Jagdbetrieb zu Schaden gekommen sind. Der Verband übernimmt Kosten bei

  • Tod
  • Nottötung
  • Diebstahl und Raub
  • Tierarztkosten

von Unfällen während der Jagd oder der Nachsuche in den Revieren, welche über eine Mitgliedschaft bei JagdAargau angeschlossen sind.

 


Leistungen im Schadenfall

Folgende Beträge können ausgerichtet werden:

a) Todesfallkosten: bis max.
ungeprüfter Hund Fr. 1'000.-
geprüfter Hund Fr. 2'000.-
geprüfter Nachsuchehund  Fr. 3'000.-
     
b) Heilungskosten bis max.
Tierarztkosten Fr. 1'000.-
    (bei einem Selbstbehalt von Fr. 100.-)

 

Diese Leistungen werden für Hunde im jagdlichen Einsatz ausgerichtet; dies gilt für alle Treib- und Drückjagden, aber auch für die Wasser- und Baujagd. Gedeckt sind ausserdem alle Nachsuchen auf Wildtiere (auch bei Verkehrsunfällen). 

Abzüglich Kostenbeteiligung Dritter:

Sind Unfall- oder Todesfallversicherungsverträge für den betreffenden Hund (Epona, etc.) abgeschlossen worden oder beteiligen sich Dritte (Versicherungen, Jagende, Jagdvereine, etc.) an den Todesfall- oder Heilungskosten, müssen diese Leistungen offengelegt werden. In diesen Fällen können die Leistungen von JagdAargau angemessen reduziert werden. Dasselbe gilt, wenn ein Haftpflichtiger für den Schaden aufkommen muss oder wenn ein grobes Selbstverschulden des Hundehalters(in) vorliegt.

 


Verfahren zur Geltendmachung

Der/die geschädigten Hundehalter (Eigentümer) stellen ein schriftliches Gesuch (Antragsformular nebenstehend auf der Homepage) an die Geschäftsstelle von JagdAargau. Das Gesuch muss spätestens 3 Monate nach dem Ereignis gestellt werden. Der Sachverhalt, welcher zur Verletzung oder zum Tod des Hundes führen, muss klar beschrieben sein. Die Richtigkeit des beschriebenen Sachverhalts muss vom Jagdaufseher, Jagdleiter oder Obmann des betreffenden Reviers mit Unterschrift bestätigt werden. Drei Vorstandsmitglieder von JagdAargau (in der Regel Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer) entscheiden nach Ermessen und abschliessend über die auszurichtenden Leistungen. Im Rahmen des Jahresberichtes werden Vorstand und Mitglieder über die eingetroffenen Anträge und die jeweils ausgerichteten Leistungen informiert.

 


Finanzierung durch den Verband

Es wird im Jahr 2017 zu Lasten des Eigenkapitales ein Solidaritätsfonds „Jagdhunde“ (zweckgebundenes Eigenkapital) von Fr. 10‘000.- errichtet. Dieser Fonds soll ab 2017 jährlich mit maximal Fr. 5.- pro Mitglied (ca. 1‘200 x Fr. 5.-  = Fr. 6‘000.-), ebenfalls zu Lasten des Eigenkapitals, geäufnet werden. Erreicht der Fonds die Grenze von Fr.  20‘000 wird die jährliche Finanzierung sistiert.

Diese Finanzierungsmethode soll aufrecht erhalten bleiben, solange es die Vermögenssituation des Verbandes erlaubt. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, soll die Finanzierung durch eine Erhöhung des Jahresbeitrages sichergestellt werden.