Waffen

Waffengesetz; Entzug der Waffen/Munition

 

Zwei Hinderungsgründe für den Waffenbesitz

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes (WG) beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht.

  1. Der erste Hinderungsgrund für solchen Besitz ist demnach ein Strafregistereintrag wegen einer Handlung, «die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet». Dieser Grund ist politisch unbestritten, denn Waffen gehören nicht in Hände von Gemeingefährlichen und Gewalttätern.
  2. Davon zu unterscheiden ist der zweite gesetzliche Hinderungsgrund, nämlich die Eintragung im Strafregister «wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen».

 

Bei der ersten Variante müssen die Behörden konkret beurteilen, ob eine Person eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung hat. Es geht hier also um eine Frage des Ermessens. Bei der zweiten Variante handelt es sich um eine klar messbare Gesetzesvorgabe: Zwei Verbrechen oder eben auch nur zwei Vergehen. Was die (schlimmeren) Verbrechen und die Vergehen sind, ist gesetzlich vorgegeben. Das Problem und gleichzeitig der Grund für das Unverständnis vieler Jäger, Waffensammler und Sportschützen ist das weitreichende Nebenstrafrecht, das eine Fülle von Vergehen benennt. Anhand von solchen Vergehen können sich auch Bürger Strafregistereinträge einhandeln, die weder gemeingefährlich sind, noch zur Gewaltanwendung neigen.

Das Bundesgericht sagt also, in der zweiten Variante sei der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt. «Es ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren.» Damit wird klar, dass das Bundesgericht aufgrund der eindeutigen Formulierung im Waffengesetz erstens nicht zwischen «Verbrechen» und «Vergehen» unterscheidet und zweitens wird auf eine Überprüfung verzichtet, ob ein Waffenbesitzer für Dritte tatsächlich gefährlich ist. Es genügt einfach, wenn zwei Strafregistereinträge vorhanden sind!

Für solche Einträge aus dem Nebenstrafrecht kommen unzählige Vergehen infrage. Etwa wenn ein Chauffeur die Ruhezeit nicht einhält oder wenn jemand ohne Baubewilligung eine Mauer auf seinem Grundstück verschiebt. Ohne Vergehen zu verharmlosen – der Schluss, dass jemand, der ohne Baubewilligung baut mit einem potenziellen Mörder gleichgesetzt wird und deshalb entwaffnet wird, ist schlichtweg nicht Sinn und Zweck des Waffenrechtes. Dasselbe gilt für den Bauern, der trotz Aufforderung ein Nummernschild nicht an die Behörden zurückgegeben hat. Sagt ein Jäger oder ein Sportschütze in der Beiz nach dem dritten Bier zu einem anderen Gast im Wortgefecht «Arschloch» und klagt dieser Gast erfolgreich auf Ehrverletzung, kann auch dies eine Entwaffnung zur Folge haben – sofern bereits ein Strafregistereintrag vorhanden ist. Dem Denunziantentum wird damit Tür und Tor geöffnet.

Wie häufig sinnwidrige Härtefälle bei der Entwaffnung von Bürgern sind, lässt sich nicht eruieren, weil sich Betroffene meist still verhalten, sagt ein erfahrener Anwalt. Auch «Pro Tell», die Gesellschaft für ein freiheitliches Waffenrecht, verfügte auf Anfrage hin über keine Zahlen.

 

Grundlagen und Hinweise

 

Verweis:

Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) Art. 8

 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/index.html

 

Verordnung vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541)

http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html

 

Bundesgericht Entscheid vom 4. August 2009 (2C_125/2009)

http://www.servat.unibe.ch/dfr//bger/130506_2C_1271-2012.html

http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/waffen/Brosch%c3%bcre/waffenbroschuere-d.pdf

 

Links:

http://www.protell.ch/index.php/it/shop?id=64:neues-aus-dem-bundesgericht

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Nach-zwei-Vergehen-droht-die-Entwaffnung/story/14813306

http://bazonline.ch/schweiz/standard/Nach-zwei-Vergehen-droht-die-Entwaffnung/story/14813306?comments=1